Softwarepatente
Dieses Portal setzt sich sachlich mit dem Thema "Softwarepatente", insbesondere Künstliche Intelligenz (KI), Blockchain, Internet of Things, VR, standardessentielle Patente im Mobilfunkbereich, Kommunikationsprotokolle und generell Informationstechnik bzw. Nachrichtentechnik, auseinander. Speziell wird die Frage behandelt unter welchen Vorraussetzungen Software patentiert werden kann und wie man sich vor Schutzrechten Dritter wirksam schützen kann. Schwerpunkte sind sowohl der Schutz von (Software-) Innovation als auch der Widerruf reiner Softwarepatente.
Gründer und einer der Autoren dieser Webseite ist Dr. Jochen Reich, Inhaber der Kanzlei Reich-IP, einer der wenigen Patentanwälte in Deutschland mit Promotion in Informatik. Er ist u.a. Leiter des Arbeitskreises "Patente" der Gesellschaft für Informatik.
Hier treffen Sie uns...
17.3.2021: Dr. Reich spricht über Patente auf Künstliche Intelligenz KI/ AI
27.11.2020: Dr. Reich ist speaker auf der Start Munich: Wie bekomme ich ein Softwarepatent?
12.11.2020: Dr. Reich ist speaker auf der electronica: Patenting software in the context of embedded systems
28.02.2020: Wir sind auf der ISELED Conference
19.02.2020: Wir sind am 11.11.2020 auf der Electronica 2020
19.02.2020: Wir sind am 26.2.2020 auf der EMBEDDED WORLD 2020
30.09.2019: Wir sind auf der Electronica 2020
24.09.2019: Wir sind auf der EMBEDDED WORLD 2020
2.09.2019: Wir sind auf Bits& Pretzels
17.11.2018: Wir sind auf der Electronica 2018
17.11.2017: Wir sind auf der it2industry Messe
30.8.2017: Die Gesellschaft für Informatik vergibt den Innovationspreis 2017
17.10.2016: Wir sind auf der Electronica
17.03.2016: Wir sind auf der CEBIT
2.03.2016: Unser Kurzbeitrag im Informatik-Radar: Softwarepatente
24.02.2016: Wir sind auf der EMBEDDED WORLD 2016
27.11.2015: Vorlesung: Patentrecht in IT-Unternehmen, Uni Stuttgart
18.11.2015: "Innovative Trends" berichtet über Arbeitskreis Informatik-Patente
1.10.2015: Die Zeitschrift "Spektrum der Informatik" berichtet über den neu eingerichteten Arbeitskreis Patente
11.8.2015: Die Gesellschaft für Informatik vergibt den Innovationspreis 2015
1.6.2015: Die Gesellschaft für Informatik richtet einen Arbeitskreis "Patente" ein
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Rechtsprechung
Die Rechtsprechung bzgl. Informatik weist starke Besonderheiten auf und ist als ein Spezialgebiet zu betrachten.
Die Thematik "Softwarepatente" bzw. "Computer-implementierte-Erfindungen" ist hochkomplex und bewegt sich interdisziplinär in der Schnittmenge von Informatik und Rechtswissenschaft und setzt fundierte Kenntnisse gleichzeitig in beiden Gebieten voraus.
Die Rechtsprechung im Bereich computer-implementierter-Erindungen ist weltweit stark unterschiedlich und bedarf konkreter Kenntnisse des Einzelfalls.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Rechtsprechung der behandelten Thematik sei divergierend, was zu mangelnder Rechtssicherheit und folglich Verunsicherung betroffener
Verkehrskreise führt. Eine eventuell divergierende Rechtsprechung wurde auf Europäischer Ebene in der bekannten Entscheidung G03/08 der Großen Beschwerdekammer des EPA thematisiert.
| Rechtsprechung des EPA
Im folgenden ist eine Auswahl praxisrelevanter Rechtsprechung des Europäischen Patentamts (EPA). Allgemeine Information bezüglich Softwarepatente des Europäischen Patentamts ist hier erhältlich.
Information bezüglich der Stellungsnahme der grossen Beschwerdekammer (G 3/08) ist hier erhältlich. Sie veranschaulicht die Komplexität des zugrundeliegenden Themas.
Aktenzeichen | G1/19 |
Name | Patentability of computer implemented simulations |
Datum | 10. März 2021 |
Schlagwort | A computer-implemented simulation of a technical system or process that is claimed as such can, for the purpose of assessing inventive step, solve a technical problem by producing a technical effect going beyond the simulation?s implementation on a computer.
For that assessment it is not a sufficient condition that the simulation is based, in whole or in part, on technical principles underlying the simulated system or process.
The answers to the first and second questions are no different if the computer-implemented simulation is claimed as part of a design process, in particular for verifying a design. |
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Aktenzeichen | T 0161/18 |
Name | Äquivalenter Aortendruck/ARC SEIBERSDORF |
Datum | 12.5.2020 |
Schlagwort | Die vorliegende, auf maschinellem Lernen insbesondere im Zusammenhang mit einem künstlichen neuronalen Netz beruhende Erfindung ist nicht ausreichend offenbart, da das erfindungsgemäße Training des künstlichen neuronalen Netzes mangels Offenbarung nicht ausführbar ist.
Da sich im vorliegenden Fall das beanspruchte Verfahren vom Stand der Technik nur durch ein künstliches neuronales Netz unterscheidet, dessen Training nicht im Detail offenbart ist, führt die Verwendung des künstlichen neuronalen Netzes nicht zu einem speziellen technischen Effekt, der erfinderische Tätigkeit begründen könnte.
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Aktenzeichen | T 1842/10 |
Name | Modellierverfahren/SIEMENS |
Datum | 30. April 2014 |
Schlagwort | Das beanspruchte Verfahren hat zusätzlich technischen Charakter durch das Merkmal l), denn aufgrund dieses Merkmals ist der beanspruchte Gegenstand nicht lediglich auf ein rein dem Erkenntnisgewinn dienendes Modellierverfahren gerichtet, sondern betrifft ein Steuerungsverfahren für eine Einrichtung zur Beeinflussung eines Stahlvolumens entsprechend der ermittelten Einflussgröße. |
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Aktenzeichen | T 0188/11 |
Name | Gaming Software |
Datum | 3. Mai 2013 |
Schlagwort | Attributing weight to a virtual character in a game has no physical effect, since a virtual character does not have physical weight. (...) inventive step cannot be found in the mere technical implementation of the above rules, but must reside in the particular manner of implementation. It is therefore necessary to consider how these rules are implemented in the game apparatus of claim 1. |
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Aktenzeichen | T 1242/04 - 3.5.01 |
Name | Bereitstellung produktspezifischer Daten/MAN |
Datum | 20. Oktober 2006 |
Schlagwort | "Erklärung nach R. 45 EPü"
"Zusätzliche Recherche"
"Große Beschwerdekammer - Befassung durch die Beschwerdekammer
(verneint)"
"Zurückverweisung (bejaht - auf der Grundlage des "weiteren"
Hilfsantrags)" |
Leitsatz | 1. Die Vorschrift der Regel 45 EPü bezieht sich ausschließlich
auf die Durchführbarkeit einer Recherche und nicht auf die
mögliche Relevanz ihres Ergebnisses bei der Verwendung für die
später vorzunehmende Sachprüfung (Punkt 8.3 der Gründe).
2. Bei Anmeldungsgegenständen mit nicht-technischen Aspekten
kann eine Erklärung nach Regel 45 EPü nur in Ausnahmefällen
ergehen, in denen der beanspruchte Gegenstand, d.h. der
gesamte Anspruchssatz einschließlich nebengeordneter und
abhängiger Ansprüche, offensichtlich keinen technischen
Charakter aufweist (Punkt 8.4 der Gründe). |
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Aktenzeichen | T 258/03 - 3.5.1 |
Name | Auktionsverfahren/HITACHI |
Datum | 21. April 2004 |
Schlagwort | "Vorliegen einer Erfindung - Verfahren, das technische Mittel umfaßt (bejaht)" - "Erfinderische
Tätigkeit: Behandlung nichttechnischer Aspekte" |
Leitsatz | I. Ein Verfahren, das technische Mittel umfaßt, ist eine Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPü (abweichend von
der Entscheidung T 931/95 - Steuerung eines Pensionssystems/PBS PARTNERSHIP) (s. Nrn. 4.1 bis 4.4 der
Entscheidungsgründe).
II. Verfahrensschritte, die änderungen einer Geschäftsidee zum Inhalt haben und dazu dienen, eine technische
Aufgabe zu umgehen, anstatt sie mit technischen Mitteln zu lösen, können nicht zum technischen Charakter des
beanspruchten Gegenstands beitragen (s. Nr. 5.7 der Entscheidungsgründe). |
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Aktenzeichen | T 641/00 - 3.5.1 |
Name | Zwei Kennungen/COMVIK |
Datum | 26. September 2002 |
Schlagwort | "erfinderische Tätigkeit (verneint)" - "Aufgabe-Lösungs-Ansatz:
Behandlung nichttechnischer Aspekte" |
Leitsatz | I. Bei einer Erfindung, die aus einer Mischung technischer und nichttechnischer Merkmale
besteht und als Ganzes technischen Charakter aufweist, sind in bezug auf die Beurteilung
des Erfordernisses der erfinderischen Tätigkeit alle Merkmale zu berücksichtigen, die zu
diesem technischen Charakter beitragen, wohingegen Merkmale, die keinen solchen
Beitrag leisten, das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht stützen können.
II. Die zu lösende technische Aufgabe ist zwar nicht so zu formulieren, daß sie
Lösungsansätze enthält oder die Lösung teilweise vorwegnimmt, doch scheidet ein
Merkmal nur deshalb, weil es im Anspruch vorkommt, nicht automatisch für die Formulierung der Aufgabe aus. Insbesondere wenn der Anspruch auf eine Zielsetzung auf
einem nichttechnischen Gebiet verweist, darf diese Zielsetzung bei der Formulierung der
Aufgabe als Teil der Rahmenbedingungen für die zu lösende technische Aufgabe
aufgegriffen werden, insbesondere als eine zwingend zu erfüllende Vorgabe. |
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Aktenzeichen | T 931/95 - 3.5.1 |
Name | Steuerung eines Pensionssystems/PBS PARTNERSHIP |
Datum | 8. September 2000 |
Schlagwort | "Patentierungsverbot für Pläne, Regeln und Verfahren für
geschäftliche Tätigkeiten (bejaht) - für Vorrichtungen, die eine physikalische
Entität zur Ausführung eines solchen Verfahrens darstellen (verneint)" |
Leitsatz | I. Es ist ein implizites Erfordernis des EPü, daß eine Erfindung technischen
Charakter aufweisen muß, um eine Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPü zu
sein (im Anschluß an die Entscheidungen T 1173/97 und T 935/97).
II. Verfahren, bei denen es nur um wirtschaftsorientierte Konzeptionen und
Verfahrensweisen für geschäftliche Tätigkeiten geht, sind keine Erfindungen im
Sinne des Artikels 52 (1) EPü. Ein Verfahrensmerkmal, das die Verwendung
technischer Mittel für einen rein nichttechnischen Zweck und/oder zur Verarbeitung
rein nichttechnischer Informationen betrifft, verleiht einem solchen Verfahren nicht
zwangsläufig technischen Charakter.
III. Eine Vorrichtung, die als eine physikalische Entität oder ein konkretes Erzeugnis
anzusehen ist, ist - auch wenn sie sich zur Ausführung oder Unterstützung einer
wirtschaftlichen Tätigkeit eignet - eine Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPü.
IV. Das EPü entbehrt jeder Grundlage, bei der Prüfung, ob die fragliche Erfindung
als eine Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPü anzusehen ist, zwischen "neuen
Merkmalen" und Merkmalen der Erfindung, die aus dem Stand der Technik bekannt
sind, zu unterscheiden. Daher fehlt auch die Rechtsgrundlage, hierbei den
sogenannten Beitragsansatz anzuwenden (im Anschluß an die Entscheidungen
T 1173/92 und T 935/97). |
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Aktenzeichen | T 1173/97 - 3.5.1 |
Name | Computerprogrammprodukt |
Datum | 1. Juli 1998 |
Schlagwort | Patentierungsverbot für Computerprogrammprodukte (nicht
unter allen Umständen) |
Leitsatz | Ein Computerprogrammprodukt fällt nicht unter das Patentierungsverbot nach Artikel
52 (2) und (3) EPü, wenn es beim Ablauf auf einem Computer einen weiteren
technischen Effekt bewirkt, der über die "normale" physikalische Wechselwirkung zwischen dem Programm (Software) und dem Computer (Hardware) hinausgeht. |
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Aktenzeichen | Amtsblatt EPA 11/2007 |
Name | Prüfung computerimplementierter Erfindungen im Europäischen Patentamt
unter besonderer Berücksichtigung
computerimplementierter
Geschäftsmethoden |
Datum | 11/2007 |
Schlagwort | Praxis des EPA bei der Prüfung computerimplementierter Erfindungen |
Leitsatz | Ein beanspruchter Gegenstand wird bei
der Prüfung, ob einzelne Merkmale zu
seinem technischen Charakter beitragen, immer als Ganzes gesehen. Bei
der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird jedoch nur der Teil berücksich-
tigt, von dem feststeht, dass er zum
technischen Charakter des Gegenstands beiträgt. Die rein nicht techni-
schen Aspekte eines beanspruchten
Gegenstands, die eine Zielsetzung auf
einem nicht technischen Gebiet definieren, können bei der Formulierung der
technischen Aufgabe als Anforderungsspezifikation aufscheinen, insbesondere
als zwingend zu erfüllende Vorgabe.
Die EPA-Praxis unterscheidet sich von
der des USPTO insofern, als das EPA
eine erfinderische Tätigkeit nur anerkennt, wenn eine Erfindung eine nicht
naheliegende technische Lösung zu
einer technischen Aufgabe darstellt,
während beim USPTO das Erfordernis
des Nichtnaheliegens auch ohne einen
solchen technischen Beitrag erfüllt sein
kann. |
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| Rechtsprechung des BGH
Im folgenden ist eine Auswahl praxisrelevanter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Aktenzeichen | X ZR 110 / 13 |
Name | Entsperrbild
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Datum | 25. August 2015 |
Leitsatz | Informationsbezogene Merkmale eines Patentanspruchs sind darauf hin zu
untersuchen, ob die wiederzugebende Information sich zugleich als Ausführungsform eines im Patentanspruch nicht schon anderweitig als solches angegebenen technischen Lösungsmittels darstellt. In einem solchen Fall
ist das technische Lösungsmittel bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen.
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Aktenzeichen | X ZB 1/15 |
Name | Flugzeugzustand
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Datum | 30. Juni 2015 |
Leitsatz | Eine mathematische Methode kann nur dann als nicht-technisch angesehen
werden, wenn sie im Zusammenhang mit der beanspruchten Lehre keinen
Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften aufweist.
Ein ausreichender Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften liegt
vor, wenn eine mathematische Methode zu dem Zweck herangezogen wird,
anhand von zur Verfügung stehenden Messwerten zuverlässigere Erkenntnisse über den Zustand eines Flugzeugs zu gewinnen und damit die Funktionsweise des Systems, das der Ermittlung dieses Zustands dient, zu beeinflussen.
Ein Gegenstand, der neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht, kann
nicht allein deshalb als nicht patentfähig angesehen werden, weil er im Vergleich zum Stand der Technik keinen erkennbaren Vorteil bietet.
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Aktenzeichen | X ZR 37/13 |
Name | Bildstrom
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Datum | 26. Februar 2015 |
Leitsatz | Anweisungen, die zwar die (visuelle) Informationswiedergabe betreffen, bei
denen aber nicht die Vermittlung bestimmter Inhalte oder deren Vermittlung in
besonderer Aufmachung im Blickpunkt steht, sondern die Präsentation von
Bildinhalten in einer Weise, die auf die physischen Gegebenheiten der
menschlichen Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht
nimmt und darauf gerichtet ist, die Wahrnehmung der gezeigten Informationen
durch den Menschen in bestimmter Weise überhaupt erst zu ermöglichen, zu
verbessern oder zweckmäßig zu gestalten, dienen der Lösung eines
technischen Problems mit technischen Mitteln
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Aktenzeichen | X ZR 107/12 |
Name | Kommunikationskanal
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Datum | 11. Februar 2014 |
Leitsatz | Die Priorität einer Voranmeldung kann in Anspruch genommen werden, wenn sich
die dort anhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen
technischen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der in der Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung
als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist.
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Aktenzeichen | X ZR 3/12 |
Name | Routenplanung
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Datum | 18. Dezember 2012 |
Leitsatz | EPÜ Art. 52 Abs. 2 Buchst. c und d, Art. 56
a) Anweisungen zur Auswahl von Daten, deren technischer Aspekt sich auf die
Anweisung beschränkt, hierzu Mittel der elektronischen Datenverarbeitung
einzusetzen, können jedenfalls bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden (Bestätigung von BGH, Urteil vom
26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 Rn. 36 - Wiedergabe topografischer Informationen).
b) Dies gilt auch dann, wenn solche Anweisungen zu einer Verringerung der
erforderlichen Rechenschritte führen. |
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Aktenzeichen | X ZR 121/09 |
Name | Webseitenanzeige |
Datum | 24. Februar 2011 |
Leitsatz | PatG § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4
a) Bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der
elektronischen Datenverarbeitung ist zunächst zu klären, ob der Gegenstand der
Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1
PatG). Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Der Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn diese weitere
Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.
b) Ein Verfahren, das der datenverarbeitungsmäßigen Abarbeitung von Verfahrensschritten in netzwerkmäßig verbundenen technischen Geräten (Server, Clients)
dient, weist die für den Patentschutz vorauszusetzende Technizität auch dann auf,
wenn diese Geräte nicht ausdrücklich im Patentanspruch genannt sind. |
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Aktenzeichen | X ZR 47/07 |
Name | Wiedergabe topografischer Informationen |
Datum | 26. Oktober 2010 |
Leitsatz | EPü Art. 52 Abs. 2 Buchst. c und d, Art. 56, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a;
IntPatübkG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1
a) Der Gegenstand eines die Wiedergabe topografischer Informationen mittels eines technischen Geräts betreffenden Verfahrens ist nicht nach
Art. 52 Abs. 2 Buchst. c oder d EPü vom Patentschutz ausgeschlossen,
wenn zumindest ein Teilaspekt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre ein technisches Problem bewältigt.
b) Bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit sind nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen
Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen.
c) Die Auswahl einer für die Navigation eines Fahrzeugs zweckmäßigen
(hier: zentralperspektivischen) Darstellung positionsbezogener topografischer Informationen bleibt als nicht-technische Vorgabe für den technischen Fachmann bei der Prüfung eines Verfahrens zur Wiedergabe topografischer Informationen auf erfinderische Tätigkeit außer Betracht. |
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Aktenzeichen | Xa ZR 124/07 |
Name | Fälschungssicheres Dokument |
Datum | 8. Juli 2010 |
Leitsatz | EPü Art. 138 Abs. 1 Buchst. c; IntPatübkG Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3;
PatG § 21 Abs. 1 Nr. 4
Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung gehört im Zusammenhang mit
der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen "unmittelbar und eindeutig" zu entnehmen
ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten
Lehre gelangen kann (vgl. BGHZ 179, 168 Tz. 25 - Olanzapin m.w.N.). |
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Aktenzeichen | Xa ZB 20/08 |
Name | Dynamische Dokumentengenerierung |
Datum | 22. April 2010 |
Leitsatz | a) Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines
Datenverarbeitungssystems (hier: eines Servers mit einem Client zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente) betrifft, ist stets technischer
Natur, ohne dass es darauf ankäme, ob es in der Ausgestaltung, in der es
zum Patent angemeldet wird, durch technische Anweisungen geprägt ist.
b) Ein solches Verfahren ist nicht als Programm für Datenverarbeitungsanlagen
vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn es ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst. Eine Lösung mit technischen Mitteln liegt
nicht nur dann vor, wenn Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger
Weise adressiert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird,
durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage
bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gege-
benheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt. |
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Aktenzeichen | X ZB 22/07 |
Name | Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten |
Datum | 20. Januar 2009 |
Leitsatz | Jedenfalls dann, wenn das sich einer Datenverarbeitungsanlage bedienende
Verfahren in den Ablauf einer technischen Einrichtung eingebettet ist (wie etwa
bei der Einstellung der Bildauflösung eines Computertomografen), entscheidet
über die Patentierung nicht das Ergebnis einer Gewichtung technischer und
nichttechnischer Elemente. Maßgebend ist vielmehr, ob die Lehre bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Lösung eines über die Datenverarbeitung hinausgehenden konkreten technischen Problems dient. |
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X ZB 34/03
Aktenzeichen | X ZB 34/03 |
Name | Rentabilitätsermittlung |
Datum | 19. Oktober 2004 |
Leitsatz | Ein Verfahren, bei dem mittels automatischer Erfassung und übertragung von
Betriebsdaten eines ersten medizintechnischen Geräts an eine zentrale Daten-
bank sowie der Ermittlung von Vergütungsdaten und kalkulatorischen Kosten
die Rentabilität der Anschaffung eines zweiten medizintechnischen Geräts er-
rechnet wird, ist als solches nicht dem Patentschutz zugänglich.
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Aktenzeichen | X ZB 20/03 |
Name | elektronischer Zahlungsverkehr |
Datum | 24. Mai 2004 |
Stichwörter | PatG 1981 § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 |
Leitsatz | Die Erteilung eines Patents für ein Verfahren, das der Abwicklung eines im
Rahmen wirtschaftlicher Betätigung liegenden Geschäfts mittels Computer
dient, kommt nur in Betracht, wenn der Patentanspruch über den Vorschlag
hinaus, für die Abwicklung des Geschäfts Computer als Mittel zur Verarbeitung
verfahrensrelevanter Daten einzusetzen, weitere Anweisungen enthält, denen
ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt, so daß bei der Prüfung auf
erfinderische Tätigkeit eine Aussage darüber möglich ist, ob eine Bereicherung
der Technik vorliegt, die einen Patentschutz rechtfertigt. |
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Aktenzeichen | X ZB 34/03 |
Name | Suche fehlerhafter Zeichenketten |
Datum | 17. Oktober 2001 |
Stichwörter | PatG § 1 |
Leitsatz | a) Das Patentierungsverbot für Computerprogramme als solche
verbietet, jedwede in computergerechte Anweisungen gekleidete Lehre als patentierbar zu erachten, wenn sie
nur - irgendwie - über die Bereitstellung der Mittel hinausgeht, welche die Nutzung als Programm für Datenverarbeitungsanlagen erlauben. Die prägenden Anweisungen
der beanspruchten Lehre müssen vielmehr insoweit der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen.
b) Eine vom Patentierungsverbot erfaßte Lehre (Computerprogramm als solches) wird nicht schon dadurch patentierbar, daß sie in einer auf einem herkömmlichen Datenträger gespeicherten Form zum Patentschutz angemeldet wird. |
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| Rechtsprechung des BPatG
Im folgenden ist eine Auswahl praxisrelevanter Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatG). Die entsprechende Datenbank ist hier einsehbar.
Aktenzeichen | 2 Ni 59/11 (EP) verbunden mit 2 Ni 64/11 (EP) |
Name | Apple IPhone, Slide to unlock |
Datum | 4. April 2013 |
Stichwörter | Es besteht kein technisches Problem,
sondern ein Optimierungsproblem bezüglich der Benutzerakzeptanz, für dessen
nicht-technische Lösung ein Patentschutz grundsätzlich nicht vorgesehen ist.(...)
Weder wird in den
Verfahrensablauf von außen her steuernd eingegriffen, noch entfaltet das Verfahren eine steuernde Außenwirkung. Zudem ist nicht erkennbar, dass die zur Durchführung verwendete Vorrichtung eine spezielle technische Ausgestaltung aufwiese, auf welche das Datenverarbeitungsprogramm abgestimmt wäre. Insofern
spielen die technischen Gegebenheiten der tragbaren elektronischen Vorrichtung
für das beanspruchte Verfahren keine Rolle (...) |
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Aktenzeichen | 19 W (pat) 63/06 |
Name | Programmierverfahren zur Erstellung eines Steuerungsprogramms einer industriellen Maschine |
Datum | 22. September 2010 |
Stichwörter | Dabei ist zu berücksichtigen, dass der von der Prüfungsstelle allein beanstandete
Zurückweisungsgrund eines Computerprogramms als solchem gemäß § 1 Abs. 3
Nr. 3 u. Abs. 4 PatG durchaus diskussionswürdig bzw. unter Heranziehung der
einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sogar zu verneinen ist (...) Keinesfalls aber war es gerechtfertigt, die Anhörung mit der Begründung abzulehnen, der Gegenstand der Patentanmeldung falle in eine ausschließlich urheberrechtliche Zuständigkeit zur Bewertung der Eigentumsfrage an Computerprogrammen (...) |
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Aktenzeichen | 35 W (pat) 35/09 |
Name | Individualisierungssystem für eine
Person (Gebrauchsmusteranmeldung) |
Datum | 21. Januar 2010 |
Stichwörter | Die Gebrauchsmusterstelle
durfte die Anmeldung nicht wegen des Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses zurückweisen, da ihr hierfür gesetzlich keine Prüfungskompetenz zugewiesen ist. |
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Aktenzeichen | 17 W (pat) 20/05 |
Name | Verfahren zur Reduzierung des Speicherbedarfs in einem Netzwerk
umfassend mehrere Datenverarbeitungseinrichtungen |
Datum | 14. Januar 2010 |
Stichwörter | Aber allein deshalb, weil eine Lehre bestimmungsgemäß
den Einsatz eines Computers erfordert, kann sie nicht schon als Erfindung auf
technischem Gebiet anerkannt werden. |
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Aktenzeichen | 35 W (pat) 14/08 |
Name | Vorrichtung zur Abrechnung von Diensten im Internet (Gebrauchsmusteranmeldung) |
Datum | 11. Januar 2010 |
Stichwörter | Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, da die Gebrauchsmusterstelle bei der Zu-
rückweisung der Anmeldung ihre in den §§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 1 S. 1 GebrMG geregelte Prüfungskompetenz überschritten hat. (...) Vorschriften enthalten ausschließlich Formvorschriften, deren Einhaltung die Gebrauchsmusterstelle zu über-
prüfen hat. Im Eintragungsverfahren wird aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 1 S. 2 GebrMG nicht geprüft, ob der Gegenstand der Anmeldung neu ist, auf einem erfinderischen Schritt beruht
oder gewerblich anwendbar ist. (...) Es entspricht aber bisher
der h. M., dass neben den formellen Voraussetzungen auch materielle
Schutzvoraussetzungen geprüft werden (...) Nach Auffassung des erkennenden Senats existiert in der Tat keine gesetzliche Grundlage, die es der Gebrauchsmusterstelle erlauben würde, im Eintragungsverfahren die absoluten Schutzhindernisse zu prüfen. (...) es
liegt keine einheitliche Rechtsprechung über den Umfang der Prüfungskompetenz der Gebrauchsmusterstelle vor. (...) Nachdem aufgrund der gesetzlich vorgegebenen personellen Ausstattung
der Gebrauchsmusterstelle die Einbindung von technischem Sachverstand
nicht vorgesehen ist, muss die Prüfungskompetenz im Eintragungsverfahren
grundsätzlich auf die rein formalen Voraussetzungen beschränkt bleiben (...) Demzufolge ist der angefochtene Beschluss allein auf Grund dieser fehlenden Prüfungskompetenz der Gebrauchsmusterstelle aufzuheben. |
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Aktenzeichen | 17 W (pat) 112/08 |
Name | Programmsystem sowie Verfahren und Systemanordnung zu
seiner Konfiguration |
Datum | 17. September 2009 |
Stichwörter | Zum anderen sind die genannten Mittel nach Verständnis des Senats keine technischen Mittel, sondern Programme, Programmteile oder -Definitionen, die allein der
Welt der Informatik zuzurechnen sind und mit den herkömmlichen Gebieten der
Technik (...) nichts zu tun
haben. |
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Aktenzeichen | 17 W (pat) 322/05 |
Name | Verfahren zur Erstellung von Computer-Programmen mittels Spracherkennung |
Datum | 14. Juli 2009 |
Stichwörter | Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist unzulässig, da er innerhalb der
Einspruchsfrist nicht hinreichend substantiiert wurde (§ 59 Abs. 1 Satz 4 / 5 PatG). |
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Aktenzeichen | 17 W (pat) 123/05 |
Name | Verfahren zum Erfassen von Computersabotage- und Spionageangriffen |
Datum | 28. Mai 2009 |
Stichwörter | Die Erteilung eines Patents, dessen Lehre der Informationsbeschaffung mittels
eines Computersystems dient, kommt somit nur dann in Betracht, wenn der
Patentanspruch über den Vorschlag hinaus, ein Computersystem als Mittel zur
Erfassung, Speicherung, Anzeige bzw. Ausgabe von gewünschter Information einzusetzen, weitere Anweisungen enthält, denen ein konkretes technisches Problem
zugrunde liegt, sodass eine Aussage darüber möglich ist, ob eine Bereicherung
der Technik vorliegt. |
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Aktenzeichen | 19 W (pat) 71/07 |
Name | Verfahren und Vorrichtung zur Simulation
eines Automatisierungssystems |
Datum | 22. Dezember 2008 |
Stichwörter | programminternes Problem
der Datenverarbeitung als solches, rechtliches Gehör, Vorrang des Urheberrechts vor dem Patentrecht beruhen auf einem falschen Verständnis des Verhältnisses beider
Materien (vgl. 19 W (pat) 13/08), konkretes technisches Problem mit
technischen Mitteln gelöst |
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Aktenzeichen | 29 W (pat) 94/03 |
Name | Wortmarke ASP |
Datum | 12. Oktober 2005 |
Stichwörter | "Application Service Provider/Providing" oder "Active Server Pages"?, freihaltebedürftige beschreibende Angabe? |
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Aktenzeichen | 17 W (pat) 5/03 |
Name | Lizenzmanager |
Datum | 7. April 2005 |
Stichwörter | Die Anweisung, den Lizenzmanager als Programm in Form eines "mobilen Agenten" realisieren, geht sonach nicht über eine Implementierung der vorliegenden
geschäftlichen Tätigkeit mit (üblichen) Mitteln der Datenverarbeitung hinaus. Diese
aber reicht den oben zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs nach nicht
aus, um ein geschäftliches Verfahren dem Patentschutz zugänglich zu machen. |
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Aktenzeichen | 17 W (pat) 46/02 |
Name | Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elektronischen
Zahlungsverkehr |
Datum | 10. Februar 2005 |
Stichwörter | Auch die Erweiterung des Vorschlags dahin,
zur Abwicklung des Geschäfts mehrere Computer zu nutzen, könne deshalb für
sich allein keinen Grund bilden, einem solchen Verfahren Patentfähigkeit zuzubilligen.(...) Eine Bereicherung der Technik, die bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen wäre, ist in dieser Anweisung nicht enthalten. (...) Eine Bereicherung der Technik kann auch nicht in der Anweisung erkannt werden,
dass, (...) der überweisungsdatensatz in einem Zwischenspeicher des Kreditinstituts zu
speichern ist. |
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| Rechtsprechung des US Supreme Courts
Aktenzeichen | 149 F.3d 1368 |
Name | State Street Bank v. Signature Financial Group |
Datum | 1998 |
Schlagwort | Patentierbarkeit von Software und Geschäftsprozessen. Das Urteil wird teilweise als Meilenstein für Softwarepatentbefürworter gesehen. |
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Aktenzeichen | 05-1056 |
Name | Microsoft Corp. v. AT&T Corp. |
Datum | April 30, 2007 |
Schlagwort | Software code can be considered a “component of a patented invention”? Verletzungsprozess der zu Gunsten Microsoft entschieden wurde. |
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| Rechtsprechung Defensive Publishing
Aktenzeichen | T 1553/06 |
Name | Display device |
Datum | 12.3.2012 |
Schlagwort | Public availability of documents on the World Wide Web/PHILIPS. Novelty: the theoretical possibility of access to a means of disclosure is not sufficient for public availability; the practical possibility of having access, i.e. "direct and unambiguous access", is required |
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Aktenzeichen | T 0444/88 |
Name | Process for the production of pre-foamed particles of polypropylene resin |
Datum | 9.5.1990 |
Schlagwort | Relevant bzgl. einer Veröffentlichung (bzw. des Akteninhalts) ist der Zeitpunkt an dem sie tatsächlich verfügbar war und nicht, wann tatsächlich erstmals Einsicht genommen wurde. |
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Aktenzeichen | T 0381/87 |
Name | Veröffentlichung |
Datum | 10. November 1988 |
Schlagwort | Bei Tatfragen (hier der Frage, wann ein Dokument der Öffentlichkeit erstmals zugänglich gemacht worden ist) muß das EPA anhand der ihm vorliegenden Beweismittel entscheiden, was aller Wahrscheinlichkeit nach geschehen ist, d. h. welche Möglichkeit die wahrscheinlichste ist. |
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